Compliance, Umwelt & Nachhaltigkeit

Die EU-Taxonomie-Verordnung und ihre Umsetzung

Fakten, Praxisbeispiel und Checkliste mit 7 Schritten zur Taxonomie-Compliance

13 Minuten26.07.2022

Die Zeiten des Greenwashings sind bald vorbei. Sowohl Unternehmen als auch Finanzgeber werden zu einem klaren Fokus auf echte Nachhaltigkeit verpflichtet. Nachhaltiges Wirtschaften ist dabei weit mehr als ein ethisch-normatives Konzept, sondern muss mit konkreten Zahlen und Fakten untermauert werden. Entsprechend steigen die Ansprüche an das nichtfinanzielle Reporting. Zentrales Element dieses Umbruchs in Richtung qualitativ messbarer Nachhaltigkeit ist die EU-Taxonomie-Verordnung. Was bedeutet das für Sie und Ihr Unternehmen? In diesem Fachbeitrag erhalten Sie die wichtigsten Fakten und Hintergründe zur EU-Taxonomie. Sie erfahren, unter welchen Umständen die Verordnung Sie betrifft und welche Anforderungen Taxonomie-konforme Wirtschaftsaktivitäten erfüllen müssen. Anschließend erhalten Sie eine Checkliste mit konkreten Schritten auf dem Weg zur Taxonomie-Compliance sowie ein Praxisbeispiel zum besseren Verständnis. Klicken Sie auf die Unterpunkte und navigieren Sie sich durch den Artikel:

EU-Taxonomie: Kurz und knapp

Die Europäische Kommission hat am 21. April 2021 ein ehrgeiziges und umfassendes Maßnahmenpaket verabschiedet, das dazu beitragen soll, den Geldfluss in nachhaltige Aktivitäten in der gesamten Europäischen Union zu lenken: das Sustainable Finance Package. Ein elementarer Bestandteil dieses Pakets ist die sogenannte Taxonomie bzw. die Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852), ein Set aus Bewertungskriterien, dass eine Einschätzung erlauben soll, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentliche Beiträge zu Nachhaltigkeit, insbesondere zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, leistet. Neben einem wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen darf keines der anderen Umweltziele beeinträchtigt werden. Außerdem müssen im Sinne der EU-Taxonomie auch soziale Mindeststandards eingehalten werden. Mit der Taxonomie wird erstmals ein Rahmenwerk geschaffen, mit dem festgelegt wird, was ökologisch nachhaltiges Wirtschaften bedeuten kann.

Kriterien für EU-Taxonomie Nachhaltigkeit

Entsprechend der Taxonomie-Verordnung gilt als „ökologisch nachhaltig“, wenn:

Die 6 Umweltziele der EU-Taxonomie

  • Klimaschutz

  • Anpassung an den Klimawandel

  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser und Meeresressourcen

  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Technische Bewertungskriterien und Leistungsanforderungen

In weiteren delegierten Rechtsakten und mit Verweisen auf andere EU-Verordnungen und EU-Richtlinien werden die Beiträge zu den Umweltzielen mit Kriterien untersetzt. Es muss nachgewiesen werden, dass wirtschaftliche Aktivitäten den technischen Bewertungskriterien entsprechen, mit denen Leistungsanforderungen an bestimmte Wirtschaftsaktivitäten festgelegt werden. Die Leistungsanforderungen beziehen sich jeweils auf die sechs Umweltziele, sind aber derzeit lediglich für die ersten beiden Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel ausbuchstabiert. Anhand dieser Leistungsanforderungen kann bestimmt werden, unter welchen Bedingungen und mit welchem Umfang positiv auf Umweltziele gewirkt wird und die übrigen Ziele nicht beeinträchtigt werden.

Es kann zwischen ökologisch nachhaltigen („grünen“) Wirtschaftstätigkeiten, aber auch zwischen ermöglichenden und Übergangstätigkeiten differenziert werden. Entweder es werden direkt wesentliche Beiträge geleistet oder es gibt indirekte Aktivitäten, die ermöglichend wirken und einen Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft unterstützen. Dies kann der Fall sein, wenn durch die Produkte des Unternehmens THG-Einsparungen in der Nutzungsphase bei Endkunden oder anderen Unternehmen unterstützt werden. Bei ermöglichenden Aktivitäten müssen daher lebenszyklusweit positive Auswirkungen erreicht werden. Übergangstätigkeiten tragen zu einer klimaneutralen Wirtschaftsweise bei, wenn aktuell aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen keine klimafreundlichen Alternativen zur Verfügung stehen. Diese Übergangstätigkeiten müssen jedoch zu den umweltfreundlichsten der Branche zählen und es dürfen keine Lock-In-Effekte verstärkt werden.

Gut zu wissen: Lock-in-Effekt

Ein Lock-in-Effekt ist ein Verriegelungseffekt, der auf einer Pfadabhängigkeit basiert. Diese Abhängigkeit versperrt trotz ihrer Unterlegenheit besseren Alternativen den Weg.

Ein spezieller Lock-in Effekt ist der Carbon-Lock-in. Seine Pfadabhängigkeit bezieht sich auf fossile Treibstoffe und ist industrieller oder technologischer Natur. Der Carbon-Lock-in ist ein anhaltender Zustand, der mittels Markt- und Politikbarrieren kohlenstoffarme Alternativen trotz ihrer ökologischen und wirtschaftlichen Vorteile massiv hemmt.

Obergrenzen und Schwellenwerte

Die Leistungsanforderungen werden pauschal oder in Form von Obergrenzen bzw. Schwellenwerten festgelegt.

Pauschal nachhaltig

Obergrenzen/Schwellenwert

Herstellung von Batterien, durch deren Einsatz die THG-Emissionen im Verkehr reduziert werden können

Bei der Zementherstellung gilt eine Nachhaltigkeitsgrenze von 0.722 t CO2-eq./t Zementklinker bzw. von < 0.469 t CO2-eq./t bei Zement aus alternativen hydraulischen Bindemitteln oder Grauklinker.

Im Elektrolichtbogenverfahren hergestellter hochlegierter Stahl, wenn mindestens 70% Stahlschrott eingesetzt wird

Für die Herstellung von flüssigem Roheisen gilt ein Wert von 1,331 t CO2-eq./t Produkt und für die Herstellung von Hochlegiertem Stahl im Elektrolichtbogenverfahren ein Wert von 0,266 tCO2-eq./t als Obergrenze für THG-Emissionen

Kunststoffe werden in der EU-Taxonomie nur dann als pauschal nachhaltig betrachtet, wenn sie vollständig durch mechanisches Recycling von Altkunststoffen hergestellt wurden. Chemisches Recycling wird nur berücksichtigt, insofern keine technischen Verfahren zur Verfügung stehen oder diese nicht wirtschaftlich sind. Ökobilanzen zum chemischen Recycling müssen nachweisen, dass die lebenszyklusweiten GHG geringer als die der konventionellen fossil-basierten Kunststoffe sind. Erteilte Gutschriften, etwa für die Auskopplung von Brennstoffen und etwaige Substitutionseffekte dürfen nicht angerechnet werden. Biobasierte Kunststoffe, zu deren Herstellung erneuerbare Rohstoffe, d.h. Biomasse, industrielle Bioabfälle oder biologische Siedlungsabfälle verwendet werden, gelten als nachhaltig, wenn der Nachweis geringerer THG-Emissionen im Vergleich zu konventionell fossil-basierten Herstellungsverfahren gelingt. Zudem muss der Biomasseanbau unter Beachtung von Nachhaltigkeitskriterien nach (EU) 2018/2001 erfolgen.

Die Grenz- bzw. Schwellenwerte ergeben sich aus den Regulierungen zu Zuteilungen von kostenlosen Emissionszertifikaten im Rahmen des Europäischen Emissionshandels oder entsprechen einem Energieeffizienz-Benchmark. D.h. jeweils die besten 10% europäischer Herstellungsanlagen stellen die Referenz dar. Konkret ergibt sich dieser aus dem Durchschnittswert der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 entsprechend des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447).

7 Schritte zur Umsetzung der EU-Taxonomie-Verordnung

Unternehmen müssen für eine Compliance mit der EU-Taxonomie ihre Geschäftsaktivitäten genau prüfen und herausfinden, inwiefern diese substanziell zu den sechs Umweltzielen beitragen. Es muss außerdem belegt werden, dass durch bestimmte Tätigkeiten keine anderen Umweltziele beeinträchtigt werden und dass ein Mindestmaß an Sozialstandards eingehalten wird.

Für die spätere Berichterstattung von finanziellen und nicht-finanziellen Kennzahlen müssen die entsprechenden Prozesse zur Datenerhebung, Controlling und Reporting aufgebaut oder angepasst werden. Dabei sollten im Unternehmen die relevanten Abteilungen und weitere wesentlichen Stakeholder frühzeitig eingebunden werden. Orientieren Sie sich auf dem Weg zur Taxonomie-Compliance an folgenden Schritten:

1. Vorbereitungen für Ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung

Bis die gesetzlichen Pflichten in Kraft treten, ist eine systematische Vorbereitung sinnvoll. Es geht dabei um die Klärung der unternehmerischen Ziele und ein einheitliches Verständnis über das Ambitionsniveau. Wollen Sie schnelle Compliance, strategische Nachhaltigkeitsinnovation oder langfristiges und kontinuierlich verbessertes Nachhaltigkeitsmanagement? Involvieren Sie in die Entscheidungen der Vorbereitungsphase die Sichtweisen im Branchenkontext ebenso wie die betroffenen Unternehmensbereiche (Nachhaltigkeitsabteilung, Controlling, Finance, Compliance, Vertrieb, Produktion etc.).

2. Vorstudie

Im Rahmen einer Vorstudie sollten Sie frühzeitig Datenbedarfe bestimmen und Informationslücken identifizieren. Es ist auch empfehlenswert, erste Erfahrungen mit bisher verfügbaren Standards zu sammeln, solange die CSRD noch nicht in der Endfassung vorliegt.

3. Identifikation von Taxonomie-konformen Wirtschaftsaktivitäten

Mit Hilfe des EU-Taxonomie Kompasses, einer Excel-Tabelle mit grundlegenden Informationen zu „grünen“ Wirtschaftsaktivitäten, kann geprüft werden, ob das Unternehmen eine der aufgelisteten Aktivitäten selbst durchführt oder einen unmittelbaren Beitrag dazu leistet, dass andere Unternehmen ihre THG-Emissionen senken. Auch Übergangsaktivitäten können identifiziert werden, für die es bisher keine klimafreundlichen Alternativen gibt. Für diese Aktivitäten müssen Finanzkennzahlen erhoben werden.

4. Taxonomie-Screening zur Feststellung eines substantiellen Beitrages

Anhand der technischen Bewertungskriterien sowie der festgelegten Schwellenwerte kann die Einhaltung der Mindestanforderungen der Taxonomie geprüft werden. Bisher liegen die Anforderungen für die Bereiche Klimaschutz und Klimaanpassung vor. Mit weiteren delegierten Verordnungen werden auch Kriterien für die anderen Umweltziele veröffentlicht.

5. DNSH-(Do-No-Significant-Harm)-Assessment

Anhand von Kontrollfragen muss für jede ausgewählte Aktivität geprüft werden, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltziele zu erwarten sind.

7. Berechnung der finanziellen Kennzahlen

Zu berechnen sind die Anteile am Umsatz, CapEx und OpEx der Wirtschaftsaktivitäten, die nach allen zuvor beschriebenen Schritte Taxonomie-konform sind. Zu diesem abschließenden Schritt gehört auch die Sammlung von Nachweisdokumenten und Daten, z. B. Ökobilanzen (Lebenszyklusanalysen) und THG-Bilanzen.

Taxonomie KPIs: Turnover, CapEx und OpEx

Fiktives Beispiel zur Prüfung der Taxonomie-Compliance (nach Weidner 2020)

Situation des Beispielunternehmens

Ein Zementhersteller mit fünf Standorten in Deutschland muss einem Investor EU-Taxonomie-Compliance nachweisen und dabei darlegen, wie hoch der Nachhaltigkeitsbeitrag der Unternehmensaktivitäten ist. Die Herstellung von Zement ist aufgrund direkter, d.h. prozessbedingter CO2-Emissionen bei der Klinkerherstellung und auch wegen der notwendigen Hochtemperatur-Prozesswärme sehr CO2-intensiv. Die prozessbedingten CO2-Emissionen bei der Kalzinierung machen etwa 65 % der Gesamtemissionen aus. Diese Emissionen lassen sich nach aktuellem Stand nicht vermeiden.

Bewertung der Taxonomie-Konformität

Im Beispielunternehmen wird an allen fünf Standorten ausschließlich Zement hergestellt, wobei jedes Werk jeweils 20% zum Gesamtumsatz des Unternehmens beiträgt. Nur an zwei Standorten kann der Schwellenwert der EU-Taxonomie eingehalten und Zement durchschnittlich mit weniger als 0,722 t CO2/t hergestellt werden. Folglich könnten nur die Wirtschaftsaktivitäten an diesen beiden Standorten als ökologisch nachhaltig entsprechend der EU-Taxonomie-Verordnung bezeichnet werden. „Könnten“? Bevor eine Konformität erklärt werden kann, muss begründet werden, dass die Wirtschaftsaktivitäten dem DNSH-Prinzip entsprechen und keinem der anderen fünf Umweltzielen entgegenstehen. Zunächst einmal kann für das gesamte Unternehmen nachgewiesen werden, dass alle Mindestanforderungen entsprechend der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen eingehalten werden. Eines der beiden Zementwerke liegt jedoch in einer Gegend, in der es in den letzten Jahren während der Sommermonate immer wieder zu Wasserknappheit kommt. Damit schadet die Zementproduktion an diesem Standort dem Umweltziel Nachhaltiger Umgang mit Wasserressourcen.

Fazit

Weil nur zwei Standorte dem Schwellenwert entsprechen und eines davon aber ein Umweltziel beeinträchtigt, können nur 20% des Unternehmensumsatzes als Taxonomie-konform bezeichnet werden.

Weitere Schritte des Beispielunternehmens

Da nur zwei von fünf Anlagen des Unternehmens den Schwellenwert der technischen Bewertungskriterien (0,722 t CO2/t) erreichen, sollten künftig Investitionen in Energieeffizienzsteigerung, Prozessverbesserungen oder auch Negativ-Emissions-Technologien erfolgen.

Aus heutiger Sicht sind Technologien zur Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (CCS) und möglicherweise zur Abscheidung und Nutzung von Kohlendioxid (CCU) unumgänglich, wenn der Zementsektor klimaneutral werden soll. Bei den indirekten Emissionen, die durch die Bereitstellung von Prozesswärme verursacht werden, können sich Reduktionspotenziale durch Elektrifizierung oder Brennstoffwechsel ergeben. Für die Umsetzung erster Maßnahmen wird das Beispielunternehmen in den kommen Jahren 25 Mio. EUR investieren und zum Umweltziel Klimaschutz beigetragen. In einem kleineren Projekt mit einem Budget von 2,5 Mio. EUR wird das Unternehmen in die Verbesserung des Entwässerungssystems an einem Standort investieren und einen Beitrag zum Hochwasserschutz und dadurch zum Umweltziel Anpassung an den Klimawandel leisten. Um die Maßnahmen zu finanzieren, möchte das Unternehmen Fremdkapital in Höhe von 27,5 Mio. EUR aufnehmen. Die Investitionen in die genannten Maßnahmen können in voller Höhe als Taxonomie-konform ausgewiesen werden.

Ausblick

Unternehmen müssen sich rechtzeitig über die Tragweite der Taxonomie-Verordnung bewusst werden und Strategien zur Umsetzung entwickeln. Durch die Ausrichtung von Kapitalströmen auf nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten im Sinne der Taxonomie wächst der Druck, Nachhaltigkeitsperformance zu optimieren und stichfest nachzuweisen. Nur durch strategisches Nachhaltigkeitsmanagement und die Integration der 7 Schritte zur Umsetzung der EU-Taxonomie-Verordnung können Sie Ihren Zugang zum Kapitalmarkt nachhaltig und langfristig sichern.

Der gesamtgesellschaftliche Umbruch in Richtung Nachhaltigkeit spricht aber auch für freiwilliges Taxonomie-Reporting. Ihr Unternehmen profitiert von höherer Nachfrage am Kapitalmarkt sowie von günstigeren Finanzierungsbedingungen bei öffentlichen Förderungs- und Investitionsprogrammen. Nachhaltigkeitsmanagement im Sinne der EU-Taxonomie ist dabei ein Prozess der kontinuierlichen Verbesserung, bei dem Investitionen in der Regel in voller Höhe als Taxonomie-konform ausgegeben werden können. Betrachten Sie die EU-Taxonomie-Verordnung als Chance für wirtschaftlichen Erfolg und für einen echten Beitrag Ihres Unternehmens zum Erreichen der UN Sustainable Development Goals.

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